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OuverTüre e.V. - Vereinssatzung (PDF-Version hier herunterladen)

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet „OuverTüre“; gegründet von ehemaligen Stipendiaten der Robert Bosch Stiftung und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist das Engagement in den Bereichen Völkerverständigung und Bildung, im Besonderen die Förderung des Kultur- und Sprachaustausches in Europa.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit
Das Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) den Aufbau und die Pflege eines Informations- und Kontaktnetzwerkes
(2) die Entwicklung und Realisierung von internationalen Projekten und Begegnungen zwischen Jugendlichen aus Europa, insbesondere aus Frankreich und Deutschland, sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Kultur- und Bildungsbereich tätig sind. Diese Projekte und Begegnungen zielen auf die Förderung der Zusammenarbeit und Verständigung der oben genannten Zielgruppen durch die Organisation und Durchführung von Fortbildungskursen im Bereich der sprachlichen, künstlerischen, interkulturellen und politischen Bildung.
(3) die ideelle Unterstützung und Beratung von Institutionen und Gruppen, die im Sinne des Vereins tätig sind.

§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine schriftlich eingegangene Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung vor der Abstimmung zu verlesen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags über zwei Kalenderjahre im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
(1) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
(2) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(3) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
(4) Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und Diskussion zu stellen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
(1) diese Satzung einzuhalten,
(2) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
(3) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

§ 11 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 19 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein des Frankfurter Jugendringes zur Durchführung jugendpflegerischer Maßnahmen und Tätigkeiten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§ 20 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher wie in weiblicher Form.


Vorstehende Satzung wurde am 15. Februar 2008 in Frankfurt am Main auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch die entsprechenden Abschnitte geändert.


Sébastien Daudin                                                     Judith Zimmermann
Vorsitzender                                                             Stellvertretende Vorsitzende


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